Kindeswohlgefährdung und Inobhutnahme
Der staatliche Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wird konkretisiert in § 8a SGB VIII. Danach wird das Jugendamt tätig, wenn `gewichtige Anhaltspunkte` für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden. Im Falle eines Verdachts auf Gefährdung des Kindeswohls gehört die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII zu den Aufgaben der Jugendhilfe. Die Inobhutnahme ist ausgestaltet als vorläufige, vorübergehende und grundsätzlich kurzfristige Krisenintervention, die dazu dient, durch die sofortige Aufnahme des Minderjährigen und weitere Maßnahmen eine aktuelle Notlage zu beseitigen. Das Seminar informiert über anwaltliche Interventionsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen und Inobhutnahmen nach dem SGB VIII.