Arzthaftung: Beweislast, Dokumentation, Aufklärung, Verjährung

Arzthaftungsprozesse werden selten am Behandlungsfehler selbst entschieden, sondern an der Frage, wie man ihn beweist. Das Seminar ordnet die Angriffspunkte klar: Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler sind zwei getrennte Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlicher Beweislast, und innerhalb des Behandlungsfehlers trägt die Unterscheidung zwischen einfachem und grobem Fehler die gesamte Prozessführung. Das Seminar arbeitet mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte bis 2026 und mit anonymisierten Fallbeispielen aus der Kanzleipraxis.


1. Aufklärung nach § 630e BGB: Grundaufklärung im Großen und Ganzen, Aufklärung über Behandlungsalternativen und Risiken, Rechtzeitigkeit, Abgrenzung von Selbstbestimmungs- und Sicherungsaufklärung, wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB, Einwände der hypothetischen Einwilligung und des Entscheidungskonflikts, sowie die Frage, wann der Aufklärungsfehler der bessere Angriffspunkt ist als der Behandlungsfehle.

2. Behandlungsfehler selbst: Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler und Therapiefehler als eigene Fallgruppen, und die Abgrenzung zwischen einfachem und grobem Behandlungsfehler, von der die Beweiserleichterungen nach § 630h BGB abhängen. Ihr wichtigstes Werkzeug dabei ist die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB: Umfang und Zeitpunkt der Dokumentationspflicht, die Folgen fehlender oder lückenhafter Dokumentation, nachträgliche Änderungen und ihre Erkennbarkeit, die Beweiskraft elektronischer Patientenakten und das Einsichtsrecht nach § 630g BGB als Werkzeug der Mandatsaufnahme, einschließlich der typischen Ausflüchte von Praxen und Kliniken und der Wege, sie zu überwinden.

3. Beweislastverteilung nach § 630h BGB und ihre praktische Handhabung: Wann trägt der Patient die volle Beweislast für Fehler und Kausalität, wann greifen die Beweiserleichterungen beim voll beherrschbaren Risiko, beim groben Behandlungsfehler und bei der unterlassenen Befunderhebung, und welche Rolle spielt das abgesenkte Beweismaß des § 287 ZPO für den Sekundärschaden. Dazu gehört, wie man Beweislastfragen schon im Anspruchsschreiben und in der Klage richtig anlegt.

4. Das gerichtlichen Sachverständigengutachten, das in der Praxis über den Prozess entscheidet: die Auswahl des Sachverständigen, der Umgang mit dem schriftlichen Gutachten und das Recht der Partei, dem Sachverständigen ihre Fragen mündlich vorzulegen (§§ 397, 402 ZPO), das auch dann besteht, wenn das Gericht selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht, sowie die Fristen für Einwendungen und Ergänzungsfragen nach § 411 Abs. 3 und 4 ZPO.

5. Schadenspositionen und Verjährung: Bemessung von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden, Beginn der regelmäßigen Verjährung bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Behandlungsfehler und Schaden, die Besonderheiten bei Aufklärungsfehlern und bei Spätschäden, die Hemmung durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer und durch Schlichtungs- und Gutachterverfahren, Verjährungsverzichte und ihre Verlängerung sowie die Höchstfristen. Abgerundet wird das Seminar durch Hinweise zur Mandatsaufnahme und zur Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer.

Das Seminar richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Arzt- und Zahnarzthaftungsmandate auf Patientenseite oder auf Behandlerseite bearbeiten, an Fachanwälte für Medizinrecht zur Pflichtfortbildung nach § 15 FAO ebenso wie an Kolleginnen und Kollegen aus dem allgemeinen Zivilrecht, die solche Mandate nur gelegentlich übernehmen.